- Ziele
- Satzung
- Ethikrichtlinien
- Vorstand
Die Satzung der Deutschen Akademie für Psychoanalyse (DAP) e. V.
1) Name und Sitz
a) der Verein dient dem Zusammenschluß von Psychoanalytikern in der Bundesrepublik Deutschland. Er soll den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychoanalyse fördern.
2) Zweck des Vereins
a) der Verein dient dem Zusammenschluß von Psychoanalytikern in der Bundesrepublik Deutschland. Er soll den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychoanalyse fördern.
b) Ziel des Vereins ist es, zur Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung beizutragen und Psychoanalytiker, Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auszubilden. In diesem Zusammenhang übt er Lehr- und Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Psychoanalyse aus. Er errichtet und beauftragt Lehr- und Forschungsinstitute und setzt Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen für Psychoanalytiker fest. Die Lehr- und Forschungsinstitute können sich eigene Satzungen geben. Die Mitglieder des Vereins verstehen die von Freud begründete Wissenschaft der Psychoanalyse als eine lebendige Wissenschaft, welche auf der Basis neu gewonnener Erkenntnisse aus Forschung und Praxis sich ständig weiterentwickelt. Sie gehen davon aus, dass die Psychoanalyse ihre emanzipatorische Kraft nur dann entfalten kann, wenn sie die Menschen nicht als isolierte Monade begreift, sondern die Gruppe als entscheidende Dimension des Individuums versteht. In diesem Sinne muss daher die Psychoanalyse als Feld der Selbsterfahrung und Selbstverwirklichung die gesellschaftlichen Prozesse in ihre Arbeit mit einbeziehen.
Gemeinsames Publikationsorgan mit der Deutschen Gesellschaft für Gruppendynamik und Gruppenpsychotherapie e.V. (DGG) und der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin e. V. (DGPM) ist die Zeitschrift „Dynamische Psychiatrie/Dynamic Psychiatry“.
Zum Aufgabenbereich des Vereins zählt insbesondere auch die Veranstaltung von nationalen und internationalen Kongressen.
c) Der Verein verfolgt ausschließlich
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann durch Beschluss angemessene pauschale Vergütungen für geleistete Dienste festlegen.
3) Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Unterrichtsausschuss
- der Vorstand
Mitglied wird, wer nach schriftlichem Antrag beim Vorstand in der folgenden Mitgliederversammlung als Mitglied aufgenommen wird. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung. Der Verein unterscheidet prinzipiell aktive und passive Mitgliedschaft. Die aktive Mitgliedschaft haben in der Regel Mitglieder, welche aktiv in den Einrichtungen des Vereins an Lehre, Forschung, Organisation und Patientenbetreuung teilnehmen. Ausnahmen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die aktive Mitgliedschaft geht bei der Beendigung der aktiven Mitarbeit verloren. Die Entscheidung hierüber hat der Vorstand zu treffen. Die Begründung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Nur aktive Mitglieder haben Stimmrecht bzw. aktives und passives Wahlrecht. Die aktive Mitgliedschaft beschränkt sich auf ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied darf nur werden, wer beim Verein die psychoanalytische, die tiefenpsychologische oder die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten erfolgreich abgeschlossen hat. Außerordentliche Mitglieder dürfen nur fortgeschrittene Ausbildungskandidaten des Vereins werden.
Alle übrigen Mitglieder, das sind die Affiliierten Mitglieder, Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fellowships haben die passive Mitgliedschaft und kein Stimmrecht.
Affiliierte Mitglieder sind alle im oben genannten Sinne nicht aktiv mitarbeitende Psychoanalytiker, Psychologische Psychotherapeuten (Psych. ThG.), ärztliche Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten und Laienanalytiker (gemäß Richtlinien zur Aus- und Weiterbildung der DAP) des Vereins und jüngere Ausbildungskandidaten ab dem 2. Ausbildungsjahr.
Korrespondierende Mitglieder können Analytiker und Wissenschaftler werden, die dem Verein und der Berliner Schule der Dynamischen Psychiatrie nahe stehen.
Die Ehrenmitgliedschaft und Fellowship wird Persönlichkeiten verliehen, die die Ziele des
Vereins unterstützen und sich um die Entwicklung der Psychoanalyse und der Dynamischen Psychiatrie besondere Verdienste erworben haben.
Auch Ehrenpräsidenten können ernannt werden; sie haben Stimmrecht im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
5) Die Mitgliederversammlung (MV)
Die MV besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Das Stimmrecht wird von den aktiven Mitgliedern ausgeübt. Alle übrigen Mitglieder haben auf der MV das Rederecht. Die MV ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Benachrichtigung per Post oder Textform (z. B.
E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen, sowie in den Fällen, in denen das Interesse des Vereins es erfordert. Im übrigen ist die MV einzuberufen, wenn ein Drittel der außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die MV beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, fasst sie ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Kassenprüfer. Dieser prüft die Rechnungslegung des Vorstandes und erstattet bei der Jahresmitgliederversammlung darüber Bericht. Dieser kann auch in Schriftform vorgelegt und verlesen werden. Zu Beginn der MV wird ein Protokollführer gewählt, der den Verlauf der MV und insbesondere die Beschlüsse protokolliert. Der Vorstand hat die Protokolle aufzubewahren. Die MV entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand hat im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit das Recht, unabhängig
von der MV qualifizierte Psychoanalytiker als Mitglieder aufzunehmen, deren Aufnahme von der MV bestätigt werden muss.
6) Überregionaler Unterrichtsausschuss (ÜUÄ)
Die Zahl der ÜUÄ – Mitglieder wird mit bis zu 9 Lehranalytiker/innen festgelegt mit mindestens zwei Vertretern (Lehranalytiker/innen) pro Institut. Zusätzlich werden pro Institut zwei Ausbildungskandidaten/innen in den ÜUA gewählt.
Die Lehranalytiker/innen werden von den Instituten der DAP nominiert und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ausbildungskandidaten/innen werden von der jeweiligen Ausbildungskandidatengruppe der Institute gewählt.
7) Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und dem 2. Vizepräsidenten, dem Leiter
des überregionalen Unterrichtsausschusses, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann einen President Elect wählen. Dieser übernimmt das Amt des Präsidenten nach dessen Ausscheiden. Er ist Mitglied des Vorstandes und kann auch ein weiteres Vorstandsamt bekleiden.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand von zweien seiner Mitglieder vertreten. Zur Unterstützung des Vorstandes können Beisitzer gewählt werden. Vorstand und Beisitzer werden auf vier Jahre von der MV gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Stimmberechtigte Mitglieder, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben, gelten als anwesend.
Ein Vorstandsmitglied kann durch zwei Drittel aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund abgewählt werden, insbesondere wenn er den Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins, sowie die Geschäftsführung. Zu diesem
Zweck kann er einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden. Der Vorstand darf durch das Finanzamt oder Registergericht geforderte Satzungsänderungen durch Vorstandsbeschluss herbeiführen. Er informiert die Mitglieder darüber auf der nächsten MV. Der Vorstand kann einen Exekutivsekretär mit der Vertretung des Vereins beauftragen.
8) Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss wenigstens drei Monate vorher erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grund, entsprechend Punkt 5, durch eine MV mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Antrag auf Ausschluss ist auf der Einladung zu der betreffenden Versammlung aufzuführen. Dem Ausschluss hat ein Schieds- und Ausschlussverfahren voranzugehen. Dieses wird in einer gesonderten Schiedsordnung geregelt. Die Schiedsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Für den Fall, dass ein Mitglied seit 3 Jahren keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, kann ein Ausschluss aus dem Verein beschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand, das
Mitglied ist schriftlich über den Ausschluss zu informieren.
9) Ehrenvorsitzende
Die MV kann Ehrenvorsitzende wählen.
10) Beiträge
Ordentlich, außerordentliche und affiliierte Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die MV festgesetzt wird.
11) Ethikrichtlinien
Der Verein gibt sich Ethikrichtlinien. Diese werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
12) Auflösung und Satzungsänderung
Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im übrigen kann eine Satzungsänderung mit zweidrittel Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erfolgen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gruppenpsychotherapeutische Gesellschaft (DGG) e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit
vom Finanzamt München, für Körperschaften wegen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 7 Abgabenordnung
Sitz in München
Die Satzung des Vereins ist am 14. Dezember 1969 errichtet.
Nach der Verlegung des Sitzes nach München in das Vereinsregister eingetragen
unter der Nr. VR 9945 am Amtsgericht München
mit Datum vom 7. November 1980.
Die DAP ist wegen der
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO)
- Förderung der Berufsausbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
Stand: November 2010
