Satzung der DAP

Die Satzung der Deutschen Akademie für Psychoanalyse (DAP) e. V.

1) Name und Sitz 
Name des Vereins ist
Deutsche Akademie für Psychoanalyse (DAP) e. V.,
Sitz des Vereins ist 80336 München, Goethestraße 54

2) Zweck des Vereins
a) der Verein dient dem Zusammenschluss von Psychoanalytiker*innen in der Bundesrepublik Deutschland. Er soll den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychoanalyse fördern. 

b) Ziel des Vereins ist es, zur Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung beizutragen und Psychoanalytiker*innen, Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen auszubilden. In diesem Zusammenhang übt er Lehr- und Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Psychoanalyse aus. Er errichtet und beauftragt Lehr- und Forschungsinstitute und setzt Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen für Psychoanalytiker*innen fest. Die Lehr- und Forschungsinstitute können sich eigene Satzungen geben. Die Mitglieder des Vereins verstehen die von Freud begründete Wissenschaft der Psychoanalyse als eine lebendige Wissenschaft, welche auf der Basis neu gewonnener Erkenntnisse aus Forschung und Praxis sich ständig weiterentwickelt. Sie gehen davon aus, dass die Psychoanalyse ihre emanzipatorische Kraft nur dann entfalten kann, wenn sie die Menschen nicht als isolierte Wesen begreift, sondern die Gruppe als entscheidende Dimension des Individuums versteht. In diesem Sinne muss daher die Psychoanalyse als Feld der Selbsterfahrung und Selbstverwirklichung die gesellschaftlichen Prozesse in ihre Arbeit mit einbeziehen.

Gemeinsames Publikationsorgan mit der Deutschen Gesellschaft für Gruppendynamik und Gruppenpsychotherapie e. V. (DGG) und der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin e. V. (DGPM) ist die Zeitschrift „Dynamische Psychiatrie | Dynamic Psychiatry“.

Zum Aufgabenbereich des Vereins zählt insbesondere auch die Veranstaltung von nationalen und internationalen Kongressen.

Die Deutsche Akademie für Psychoanalyse (e. V.) betreibt darüber hinaus auch Tagungszentren, in denen sie Veranstaltungen durchführt.

c) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand kann durch Beschluss angemessene pauschale Vergütungen für geleistete Dienste festlegen.

3) Organe
Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (MV),
  • der Unterrichtsausschuss,
  • der Vorstand,
  • der wissenschaftliche Beirat.

4) Mitglieder
Mitglied wird, wer nach schriftlichem Antrag beim Vorstand als Mitglied aufgenommen wird. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung. 

Nach der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung können neue Mitglieder, nach Antrag an den Vorstand, auch während des Jahres durch den Vorstand aufgenommen werden.

Es gibt die affiliierte, die außerordentliche und die ordentliche Mitgliedschaft, sowie die Ehrenmitgliedschaft. Nur ordentliche, außerordentliche und Ehren-Mitglieder haben Stimmrecht. Alle übrigen Mitglieder und Fellowships haben kein Stimmrecht.

Ordentliches Mitglied darf nur werden, wer an einem von der DAP lizensierten Institut die einzeltherapeutische Aus- bzw. Weiterbildung in Richtung Tiefenpsychologie oder Psychoanalyse abgeschlossen hat. Außerordentliches Mitglied darf nur werden, wer sich an einem von der DAP lizensierten Institut in fortgeschrittener einzeltherapeutischer Aus- bzw. Weiterbildung befindet.

Auf Empfehlung von zwei Vorstandsmitgliedern können auch Psychotherapeut*innen, die ihre Aus- bzw. Weiterbildung in tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie an anderen Ausbildungsstätten abgeschlossen haben, nach Vorstandsbeschluss als außerordentliches bzw. ordentliches Mitglied aufgenommen werden.

Affiliierte Mitglieder sind Psychoanalytiker*innen, ärztliche, psychologische und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten*innen auch anderer Richtungen, sowie Aus- und Weiterbildungskandidat*innen, der von der DAP lizensierten Institute.

Korrespondierende Mitglieder können Analytiker*innen und Wissenschaftler*innen werden, die dem Verein und der Berliner Schule der Dynamischen Psychiatrie nahe stehen. Die Ehrenmitgliedschaft und Fellowship wird Persönlichkeiten verliehen, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich um die Entwicklung der Psychoanalyse und der Dynamischen Psychiatrie besondere Verdienste erworben haben. Auch Ehrenpräsident*innen können ernannt werden; sie haben Stimmrecht im Vorstand und der Mitgliederversammlung.

5) Die Mitgliederversammlung (MV)
Die MV besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Das Stimmrecht wird von den aktiven Mitgliedern ausgeübt. Alle übrigen Mitglieder haben auf der MV das Rederecht. Die MV ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Benachrichtigung per Post oder Textform (z. B. E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen, sowie in den Fällen, in denen das Interesse des Vereins es erfordert. Im übrigen ist die MV einzuberufen, wenn ein Drittel der außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die MV beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, fasst sie ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre eine(n) Kassenprüfer*in. Diese(r) prüft die Rechnungslegung des Vorstandes und erstattet bei der Jahresmitgliederversammlung darüber Bericht. Dieser kann auch in Schriftform vorgelegt und verlesen werden. Zu Beginn der MV wird ein(e) Protokollführer*in gewählt, der/die den Verlauf der MV und insbesondere die Beschlüsse protokolliert. Der Vorstand hat die Protokolle aufzubewahren.

Der Vorstand hat im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit das Recht, unabhängig von der MV qualifizierte Psychoanalytiker*innen als Mitglieder aufzunehmen, deren Aufnahme von der MV bestätigt werden muss.

6) Internationaler wissenschaftlicher Beirat
Die Deutsche Akademie für Psychoanalyse verfügt über einen internationalen wissenschaftlichen Beirat, die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Akademie für Psychoanalyse in den Beirat berufen.

7) Überregionaler Unterrichtsausschuss (ÜUА)
Die Zahl der ÜUА – Mitglieder wird mit bis zu 9 Lehranalytiker*innen festgelegt mit mindestens zwei Vertreter*innen (Lehranalytiker*innen) pro Institut. Zusätzlich werden pro Institut zwei Ausbildungskandidaten*innen in den ÜUA gewählt. Die Lehranalytiker*innen werden von den Instituten der DAP nominiert und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ausbildungskandidaten*innen werden von der jeweiligen Ausbildungskandidatengruppe der Institute gewählt.

8) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und dem 2. Vizepräsidenten, dem Leiter des überregionalen Unterrichtsausschusses, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung kann einen „President Elect“ wählen. Dieser übernimmt das Amt des/r Präsident*in nach dessen/deren Ausscheiden. Er/sie ist Mitglied des Vorstandes und kann auch ein weiteres Vorstandsamt bekleiden.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand von zweien seiner Mitglieder vertreten. Zur Unterstützung des Vorstandes können Beisitzer gewählt werden. Vorstand und Beisitzer werden auf vier Jahre von der MV gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Stimmberechtigte Mitglieder, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben, gelten als anwesend. Ein Vorstandsmitglied kann durch zwei Drittel aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund abgewählt werden, insbesondere wenn er den Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins, sowie die Geschäftsführung.

Zu diesem Zweck kann er eine(n) Geschäftsführer*in bestellen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden. Der Vorstand darf durch das Finanzamt oder Registergericht geforderte Satzungsänderungen durch Vorstandsbeschluss herbeiführen. Er/sie informiert die Mitglieder darüber auf der nächsten MV. Der Vorstand kann eine(n) Exekutivsekretär*in mit der Vertretung des Vereins beauftragen.

Die Deutsche Akademie für Psychoanalyse (DAP) e. V. verfügt über einen internationalen wissenschaftlichen Beirat, die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes der DAP in den Beirat berufen.

9) Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss wenigstens drei Monate vorher erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grund, entsprechend Punkt 5, durch eine MV mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Der Antrag auf Ausschluss ist auf der Einladung zu der betreffenden Versammlung aufzuführen. Dem Ausschluss hat ein Schieds- und Ausschlussverfahren voranzugehen. Dieses wird in einer gesonderten Schiedsordnung geregelt. Die Schiedsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für den Fall, dass ein Mitglied seit drei Jahren keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, kann ein Ausschluss aus dem Verein beschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand, das Mitglied ist schriftlich über den Ausschluss zu informieren.

10) Ehrenvorsitzende
Die MV kann Ehrenvorsitzende wählen.

11) Beiträge
Ordentlich, außerordentliche und affiliierte Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die MV festgesetzt wird.

12) Ethikrichtlinien
Der Verein gibt sich Ethikrichtlinien. Diese werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

13) Auflösung und Satzungsänderung
Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im übrigen kann eine Satzungsänderung mit zweidrittel Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erfolgen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft für Gruppendynamik und Gruppenpsychotherapie (DGG) e. V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung der DAP

Die Satzung steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
 

Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit anerkannt
vom Finanzamt München, für Körperschaften wegen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 7 Abgabenordnung
Sitz in München

Die Satzung des Vereins ist am 14. Dezember 1969 errichtet.
Nach der Verlegung des Sitzes nach München in das Vereinsregister eingetragen
unter der Nr. VR 9945 am Amtsgericht München
mit Datum vom 7. November 1980.


Die DAP ist wegen der

  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO)
  • Förderung der Berufsausbildung  (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
und vom Finanzamt München für Körperschaften als gemeinnütziganerkannt und deswegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und 
nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.
 
Stand: November 2019