Die Ethikrichtlinien der Deutschen Akademie für Psychoanalyse (DAP) e. V.
Schieds- und Ausschlussordnung
Die Mitglieder der Deutschen Akademie für Psychoanalyse (DAP) e.V. verpflichten sich auf folgende ethische Grundsätze:
1) Allgemeine ethische Grundsätze
- Die Haltung und das Verhalten des Psychoanalytikers/Psychotherapeuten stehen im Dienste der Beziehungen in der inneren und äußeren Welt von Patienten und Analysanden. Sie zielen auf deren Wiederherstellung, Förderung und Entwicklung ab. Darüber hinaus soll der Psychoanalytiker und Psychotherapeut selbst ein breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten und Denkweisen zur Verfügung haben.
- Die analytische/therapeutische Beziehung ist ein wechselseitiges Übertragungs- und Gegenübertragungsgeschehen, das im Rahmen eines analytischen, interpersonellen und gruppendynamischen Prozesses erkannt und bearbeitet werden muss. Aus der Dynamik des Unbewussten entfalten sich bewusste und unbewusste gruppendynamische Prozesse, die erkannt und bearbeitet werden müssen. Dazu muss der Psychoanalytiker/Psychotherapeut die Grenzen des therapeutischen Raumes verlässlich und sicher herstellen und bewahren.
- Ein Psychoanalytiker/Psychotherapeut achtet jederzeit die Würde und Integrität des Patienten/Analysanden.
- Ein Psychoanalytiker/Psychotherapeut ist verpflichtet, den analytischen Prozess durch Abstinenz zu sichern. Daraus folgt, dass er niemals seine Autorität und professionelle Kompetenz missbräuchlich dafür einsetzt, durch den Patienten/Analysanden oder dessen Familie Vorteile zu erzielen. Insbesondere nimmt er keine sexuellen Beziehung zu Patienten/Analysanden auf. Er achtet das Abstinenzgebot auch über die Beendigung der analytischen Arbeitsbeziehung hinaus. Die Abstinenz muss auch gegenüber den Personen eingehalten werden, die den Patienten/Analysanden nahe stehen. Soziale und außertherapeutische Kontakte sind möglichst gering zu halten und sind so zu gestalten,
dass sie die therapeutische Beziehung und die eigene Unabhängigkeit möglichst wenig beeinträchtigen. - Der Psychoanalytiker/Psychotherapeut hält sich an die rechtlichen Bedingungen seiner Berufstätigkeit.
- Er beachtet die Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber seinen Patienten/Analysanden unter fachlichen Gesichtspunkten. Dies gilt insbesondere für die Indikationsstellung und den Behandlungskontrakt.
- Der Psychoanalytiker/Psychotherapeut unterliegt der psychotherapeutischen Schweigepflicht entsprechend den diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen der Berufskammern.
- Ein Psychoanalytiker/Psychotherapeut achtet darauf, seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Er soll sich körperlich und psychisch nicht überfordern.
- Ein Psychoanalytiker/Psychotherapeut ist zur Fortbildung und Intervision/Supervision verpflichtet und gegebenenfalls zu weiteren persönlichen Analysen bereit.
§1 Einleitung des Verfahrens
- Ein Beschwerdeführer (Mitglied, Weiterbildungsteilnehmer, Angestellter der Institute oder eine Person außerhalb der Institute), der ein Institutsmitglied wegen einer Abstinenzverletzung oder wegen eines unprofessionellen Verhaltens oder Vereins- oder
eines Satzungsverstoßes anschuldigt, sollte in erster Linie das Gespräch mit demjenigen, den er anschuldigt, suchen. Dies gilt ausnahmslos für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht direkt selbst betroffen ist. - Das Verfahren wird auf schriftlichen Antrag eines Beschwerdeführers (Mitglied, Weiterbildungsteilnehmer, Angestellter der Institute oder eine Person außerhalb der Institute) an den Vorsitzenden der Kommission eingeleitet. Der Antrag muss hinreichend begründet sein und die Beweismittel bezeichnen.
- Der Vorsitzende der Kommission kann einen Antrag als offensichtlich unbegründet verwerfen, wenn die in ihm behaupteten Tatsachen – ihre Wahrheit unterstellt – Sanktionen offensichtlich nicht rechtfertigen würden. Die Zurückweisung bzw. Verwerfung teilt der Vorsitzende der Kommission dem Beschwerdeführer schriftlich in begründeter Form mit.
- Die Schiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern.
- Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und langjährige Praxiserfahrung besitzen. Er darf nicht Psychoanalytiker sein. Die Beisitzer müssen ordentliches Mitglied sein; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Vorsitzende und Beisitzer sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
- Die Tätigkeit der Kommission erfolgt ehrenamtlich. Über eine Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied der Kommission ist von der Mitwirkung in einem Vorfahren ausgeschlossen,
a) wenn es in der Sache selbst beteiligt ist;
b) wenn es mit dem Angeschuldigten oder dem Beschwerdeführer verheiratet, verwandt oder verschwägert ist oder war;
c) wenn es in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist;
d) wenn es sich gegenüber dem Vorsitzenden der Kommission für befangen erklärt oder dieser ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers oder des Angeschuldigten wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erachtet. - Die Schiedskommission wird in folgender Weise gebildet: Die Mitglieder der Kommission werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von
4 Jahren bestellt.
- Wird eine Beschwerde der Schiedskommission zugeleitet, so stellt der Vorsitzende nach Feststellung der Schlüssigkeit des Vorbringens die erforderlichen Ermittlungen an. Dabei hat er insbesondere den Angeschuldigten schriftlich zur Sache zu hören sowie alle im Verhältnis zur Sache angemessenen, belastenden wie entlastenden Beweise zu erheben, soweit dies auf schriftlichem Wege möglich ist. Der Vorsitzende kann die Ermittlungen ganz oder teilweise den Beisitzern übertragen.
- Steht nach Durchführung der Schlüssigkeitsprüfung bzw. der schriftlichen Ermittlungen zur Überzeugung der Schiedskommission fest, dass die Beschwerde unbegründet ist und Sanktionen gegen den Betroffenen demzufolge nicht in Betracht kommen, beschließt die Kommission die Einstellung des Verfahrens und teilt dies den Beteiligten in begründeter Form mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliederversammlung über die Verfahrenseinstellung, soweit der Betroffene dies verlangt.
- Nimmt der Angeschuldigte trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Vorsitzenden gegenüber der Kommission nicht fristgemäß Stellung, empfiehlt dies den Ausschluss gem.
§ 4 Ziff. 6. Bei der Nachfristsetzung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
- In anderen als den in § 3 Ziff. 2 und 3 genannten Fällen bestimmt der Vorsitzende im Benehmen mit den Beisitzern Termin und Ort der mündlichen Anhörung des Angeschuldigten.
- Die Verhandlung ist vom Vorsitzenden so weit vorzubereiten, dass die Kommission möglichst nach der Sitzung abschließend entscheiden kann. Ggf. sind die Beschwerdeführer, Zeugen, Sachverständige oder sonstige Beteiligte zu laden. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
- Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Kommission geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
- Steht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kommission fest, dass die Beschwerde unbegründet ist und Sanktionen gegen den Betroffenen nicht in Betracht kommen, findet § 3 Ziff. 2 entsprechende Anwendung.
- Anderenfalls beschließt die Schiedskommission im Einvernehmen mit dem angeschuldigten Mitglied geeignete Auflagen, die sowohl dem Schutz der Analysanden als auch der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Analytikers dienen sollen. Solche Maßnahmen sind z. B. eine Supervisionsauflage, die Enthebung von Ämtern, die Enthebung von Lehr- und Ausbildungsfunktionen, das Ruhen der Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung wird von der Entscheidung in erforderlichem Umfang durch den Vorstand unterrichtet. Der Angeschuldigte kann selbst über diese Information hinausgehen.
- Kommt keine solche einvernehmliche Lösung zustande oder verbietet sie sich wegen der Schwere der Verfehlung, so empfiehlt die Schiedskommission den Ausschluss des Mitglieds. Der Beschluss bedarf nicht der Zustimmung des Beschwerdeführers. Die Mitgliederversammlung wird von der Entscheidung unterrichtet. Die Einhaltung von Auflagen ist gegenüber der Schiedskommission nachzuweisen. Die Schiedskommission legt fest, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die Erfüllung der Auflagen nachzuweisen ist. Die Schiedskommission teilt dem Betroffenen das Wiederaufleben der Mitgliedschaftsrechte und –pflichten mit.
- Empfiehlt die Schiedskommission den Ausschluss (§ 4 Ziff. 6), so ist die Ausschlussempfehlung in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Name des Betroffenen sowie die Gründe sind der Tagesordnung beizufügen; diese Unterlagen sind von den Mitgliedern streng vertraulich zu behandeln.
- In der Mitgliederversammlung hat der Betroffene das Recht, sich im Rahmen der Tagesordnung zur Sache zu äußern.
- Die Mitgliederversammlung kann die Sache zur erneuten Behandlung an die Schiedskommission zurückverweisen.
- Das Ergebnis der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen unter Angaben der Gründe vom Vorsitzenden der DAP schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Rahmen dieser Schieds- und Ausschlussordnung jeweils mit Zweidritteln der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Die Schiedskommission ist nur bei vollständiger Besetzung beschlussfähig: Stimmenthaltung ist unzulässig.
- Beschwerdeführer und Angeschuldigte können in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten einen Bevollmächtigten, der Mitglied oder Rechtsanwalt sein muss, hinzuziehen. Die Verpflichtung des Angeschuldigten zum persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung (§ 4) bleibt unberührt.
- Die Verfahrensbeteiligten sind bezüglich der ihnen im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen, Äußerungen und Abstimmungsergebnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Falle des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung bezieht sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht mehr auf die Tatsache des Ausschlusses und dessen offizielle Gründe.
- Ist gegen den Angeschuldigten bereits ein straf- bzw. kammerrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden oder wird ein derartiges Verfahren im Verlaufe eines Schieds- und Ausschlussverfahrens eingeleitet, ist das Schieds- und Ausschlussverfahren bis zur Beendigung jener Verfahren auszusetzen.
- Freispruch oder Verfahrenseinstellung im straf- bzw. kammerrechtlichen Verfahren hindern die Einleitung bzw. Fortführung des Schieds- und Ausschlussverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen der straf- bzw. kammerrechtlichen Entscheidung bindend.
- Das Schieds- und Ausschlussverfahren kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Schiedskommission auch dann eröffnet bzw. fortgeführt werden, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag zurückgenommen hat.
Unsere Anschrift
Deutsche Akademie für Psychoanalyse (DAP) e. V.
Goethestraße 54
80336 München
Tel +49 89 53 96 74
+49 89 53 96 75
Fax +49 89 53 28 837
mail@dap-psychoanalyse.de
www.dap-psychoanalyse.de
Goethestraße 54
80336 München
Tel +49 89 53 96 74
+49 89 53 96 75
Fax +49 89 53 28 837
mail@dap-psychoanalyse.de
www.dap-psychoanalyse.de
Sekretariatszeiten
Mo bis Fr 9.00 – 13.00 Uhr
Mi 15.00 – 18.00 Uhr
Mi 15.00 – 18.00 Uhr
Ethikrichtlinien der DAP
Die Ethikrichtlinien stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
